- 1661 -

1281. April 25. o. O.

7. Kal. Maj.

Heinrich (IV.), Herzog von Schlesien, Herr von Breslau, urkundet, dass, nachdem in Folge der Anschwellung des Oderflusses die Brücke über die Odriza und die, welche nach dem Dome führt, eingestürzt waren, ein Streit zwischen dem Abte des Sandstiftes Gotsalcus und dem herzogl. Tribune Dobeslaus (die cop. auth. haben Debeslaus, das Repert. Hel. gar Boleslaus) über die Oderfähre entstanden ist, dass aber der Herzog nach Einsicht des von dem Abte in originali producirten Privilegs Heinrichs I. von 1231 (oben No. 365) sich überzeugt habe, dem Stifte stehe das Fährrecht auf der Oder bis zur Weide zu und deshalb der Tribun mit seinen Ansprüchen abzuweisen sei. Der Abt soll auch das Recht haben mit seiner Fähre auf beiden Ufern, wo es ihm bequem ist, landen zu lassen.

Z.: Bernhard genannt von Kamenz Propst von Meissen und herzogl. Kanzler, Pet. Protonot., Rathslaus Kast. von Ritschen, Pacoslaus, Andr. von Würben, Sambor, Barth. Unterschenk, Lorenz Unterrichter, Sodlosto. Ausgef. durch den Hofnotar Baldwin.


Staatsarch. Breslauer Landbuch B. f. 37, ältestes Sandstiftskopiar (cop. authent.) No. 10.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1886; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 3: Bis zum Jahre 1300. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.